Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§1. Allgemeines

Verkauf und Warenlieferungen erfolgen zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen, Nebenabreden und Zusicherungen irgendwelcher Art bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge mit uns über Warenlieferungen, auch in laufender und zukünftiger Geschäftsverbindung.

 

§2. Preise

Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Langenbach-Niederhummel zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für eine Lieferung bzw. Anfahrt berechnen wir eine Pauschale von derzeit 0,63 € je Kilometer.

Für eine Kalibrierung unserer Messgeräte berechnen wir eine Pauschale von derzeit 75,- € je Sensor zuzüglich der Anfahrtskosten.

 

§3. Zahlungsbedingungen

Die Zahlung hat, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.

Fälligkeit der Zahlungen: 40% bei Bestellung/Vertragsabschluss; 60 % bei Lieferung, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferbereitschaft.

Für die Erstellung von Bankbürgschaften berechnen wir einen Mehrpreis von 2% zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer über den entsprechenden Betrag.

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. berechnet.

Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

 

§4. Lieferzeiten

Die Lieferzeiten betragen in der Regel 10-12 Wochen nach Bestellung. Der Beginn einer von uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Der Beginn einer von uns vereinbarten Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers zur Zahlung und Mitwirkung voraus

Ein Verzugsschaden kann grundsätzlich nur geltend gemacht werden, wenn dieser von uns zu vertreten ist und uns eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

 

§5. Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäßs § 449 BGB. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware unser Eigentum.

Der Käufer ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen.

Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumanteils (vgl. § 4 Absatz 3) zur Sicherung an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzubeziehen.

Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Käufer unverzüglich mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

Die Ausübung des Eigentumsvorbehalts bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag.

Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

 

§6. Mängelhaftung

Der Käufer kauft das Gasanalysesystem mit den durch die Betriebsanleitung (BAL) dargestellten technischen Spezifikationen unter den dort beschriebenen Bedingungen. Die in der BAL dargestellten Spezifikationen stellen lediglich eine Beschaffenheitsbeschreibung, jedoch keine darüber hinausgehende Zusicherung oder Garantieerklärung dar.

Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HBG geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Soweit ein Mangel vorliegt, hat der Käufer das Recht auf Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, auf Schadensersatz, soweit der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruht. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung gegeben ist, beschränkt sich die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.

Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang.

Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen.

Die Mängelhaftung bezieht sich ferner nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder einem Betrieb außerhalb der angegebenen Umgebungsbedingungen. Ebenso ausgeschlossen sind Schäden aufgrund übermäßiger thermischer Belastung oder elektrischer Einflüsse.

Eine Mängelhaftung besteht nicht, soweit Schäden durch nicht ausreichende Wartung oder Kalibrierung der Geräte entstehen.

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind ebenfalls Schäden durch unsachgemäße Wartung, Änderungen und Instandsetzungsarbeiten.

Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden aufgrund kondensierendem Gas, Verunreinigungen im Gas oder der zuführenden Gasleitung und übermäßigem Druck.

Die Gewährleistung erlischt ferner, wenn die von uns hergestellten Geräte zu Zwecken genutzt werden, zu denen sie nicht hergestellt wurden.

Ausgenommen von der Gewährleistung sind übermäßig hohe Gaskonzentrationen, oberhalb des Messbereichs. Sollten derartig hohe Gaskonzentrationen auftreten, sind die Geräte sofort außer Betrieb zu nehmen.

Der Käufer wird auf seine Obliegenheit zur Minderung etwaiger Schäden hingewiesen. Hierzu gehört insbesondere eine unverzügliche Meldung und genaue Beschreibung etwaiger Mängel und der maßgeblichen Einsatzbedingungen in der Anlage bei drohenden Schäden.

Sind die auftretenden Mängel derart, dass ein weiteres Betreiben der Anlage Schäden zur Folge haben kann, so ist die Anlage außer Betrieb zu setzen und der Schaden unverzüglich zu melden.

 

§7. Gesamthaftung

Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§8. Versand und Gefahrenübergang

Wird die Ware nicht durch den Verkäufer ausgeliefert, trägt der Käufer die Transportgefahren. Eventuelle Beschädigungen hat sich der Käufer im eigenen Interesse beim Empfang der Materialien zur Wahrung seiner Schadensersatzansprüche bescheinigen zu lassen. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Käufers und auf seine Kosten abgeschlossen. Beanstandungen haben sofort nach Empfang der Sendung zu erfolgen.

 

§9. Gerichtsstand, Rechtswahl, Erfüllungsort

Sofern der Käufer Vollkaufmann ist, gilt für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten die örtlich und international ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte unseres Geschäftssitzes.

Wir sind jedoch berechtigt, im Einzelfall Klage auch am Geschäftssitz des Käufers oder vor anderen in- oder ausländischen Rechts zuständigen Gerichten zu erheben.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

Sofern der Käufer kein Vollkaufmann ist, findet §38 Absatz 2 ZPO Anwendung.